AGB

I Vertragsinhalt

1. Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gelten nachfolgende Bedingungen.

Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden keinesfalls Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit der An- bzw. Abnahme der Leistung gelten die nachfolgenden Bedingungen als anerkannt.
2. Telefonisch, Mündliche oder Änderungen per Telefax bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Die Angebote sind freibleibend bzw. unverbindlich. Abschlüsse, Vereinbarungen oder Erklärungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die Firma AMSA Stahl & Anlagenbau GbR verbindlich, oder wenn durch Übersendung von Ware und Rechnung entsprochen wird.

 

II Preise

1. Der Preis der Leistung oder der Ware versteht sich ohne Skonto und Nachlässe zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.

2. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.

 

III Zahlung

Es gelten jeweils die angebotenen und vereinbarten Bedingungen. Der Auftragnehmer ist bei Verzug des Auftraggebers berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.

Kommt der Auftraggeber bei gewährten Teilzahlungen in Verzug, so wird die Forderung in voller Höhe sofort fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderen Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers / Verwenders kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber ist nicht Vollkaufmann, oder der Vertrag gehört nicht zum Betrieb des Handelsgewerbe des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann sich auf den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes nicht berufen, wenn ihm eine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt, er für seine mangelbehaftete Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht, oder wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestürzt wird, unbestritten rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Der Auftragnehmer ist zu jederzeitiger Abtretung der Forderung an Dritte ausdrücklich befugt.

 

IV Lieferung

1. Alle Liefertermine und Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen, die nicht mit einem Kalendertag angegeben werden, beginnen mit Vertragsschluss, außer es ist nachfolgend abweichend geregelt. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

Schadensersatzansprüche von im Einzelfall besonders schriftlich vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen beurteilen sich nach -VII- dieser Geschäftsbedingungen. Teillieferungen sind dem Auftragnehmer gestattet.

2. Der Auftraggeber kann zwei (2) Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist, den Auftragnehmer schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Auftragnehmer in Verzug. Der Auftraggeber kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzugs des Auftragnehmers auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der zu erbringenden Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in allen Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

3. Wird dem Auftragnehmer während er in Verzug ist, die Leistung (Lieferung) durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach IV Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 sowie Abs. 3 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Störungen verändern die in IV, 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

5. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht des Vertragsgegenstandes bzw. der vertraglich vereinbarten Leistung sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist. Sofern der Auftragnehmer, dessen Lieferanten oder dessen Hersteller zur Bezeichnung der bestellten Leistung/ Gegenstände Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

V Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtetet, den Vertragsgegenstand/ die vertraglich vereinbarte Leistung bei Lieferung/ Abholung unverzüglich auf sichtbare Mängel zu überprüfen.

Der Auftragnehmer versichert, dass die Vertragsgegenstände, sofern dies im Auftrag des Auftraggebers erfolgt, ordnungsgemäß verpackt und versendet werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, beschädigte Sendungen nicht anzunehmen. Etwaige Transportschäden sind sofort bei Übernahme der Ware in Gegenwart des Überbringers festzustellen und auf der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Spätere Beanstandungen können keine Berücksichtigung finden. Lieferung durch Post, Eisenbahn, sonstige dritte Unternehmen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Die Gefahr trägt der Empfänger auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Rollgeld geht auch in diesem Fall zulasten des Empfängers/ Auftraggebers. Bruchschäden bei Bahnsendungen muss der Empfänger sofort bahnamtlich feststellen und auf dem Begleitpapier bescheinigen lassen. Sodann muss er bei der Bundesbahn kostenfrei Rücksendung des beschädigten Stückes beantragen und dem Auftragnehmer den Frachtbrief mit der Bescheinigung einsenden. Bruchschaden der Postsendung ist am Tag des Empfangs dem Auftragnehmer schriftlich zu melden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Geltendmachung von Ansprüchen behilflich zu sein.

 

VI Gewährleistung

Der Auftragnehmer bietet Gewähr für die gelieferte Ware und Leistungen durch Nachbesserung.

Der Auftraggeber erhält das Recht, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei (2) Wochen nach Lieferung dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich anzuzeigen.

 

VII Haftung

1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung (Forderungsverletzung), Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter sowie gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen mit Ausnahme der in VII. Abs. 2 geregelten Tatbestände ausgeschlossen.

2. Eine Haftung besteht - in voller Höhe bei grobem Verschulden gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter. - dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsinhalte. - außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Auftraggeber kann sich kraft Handelsverbrauch davon Freizeichnen. - der Höhe nach in den beiden letzten Fallgruppen auf Ersatz des Typischen Vorhersehbaren Schadens. - bei Vorsatz

3. Für Folgeschäden, die durch Strahlmittel bzw. Strahlmittelrückstände usw. auftreten können, übernimmt die Firma AMSA Stahl & Anlagenbau GbR Bernburg keinerlei Haftung. - Soweit die Haftung gegenüber der Firma AMSA Stahl & Anlagenbau GbR Bernburg begrenzt ist, hat der Auftraggeber die AMSA Stahl & Anlagenbau GbR Bernburg von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. - Die vorstehend genannten Regelungen gelten ausdrücklich auch in Bezug auf anwendungstechnische Hinweise und Ratschläge.

 

VIII Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Durch Verarbeitung dieser gelieferten Waren oder Gegenstände erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Auftragnehmer.

Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den gelieferten Gegenständen oder der Ware mit der Verarbeitung auf den Auftragnehmer übergeht, welcher die Übereignung annimmt. Der Auftraggeber bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren oder Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den neuen Gegenständen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware. Der Auftraggeber tritt hiermit Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist oder die Gegenstände verarbeitet sind. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Auftragnehmers nur solche Gegenstände, die entweder dem Auftraggeber gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Auftraggeber die gesamte Forderung an den Auftragnehmer ab. Im anderen Falle, d.h., beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten steht dem Auftragnehmer ein Bruchteil der Forderung zu entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeitenden Gegenstände. Soweit Gesamtforderungen des Auftragnehmers durch solche Abtretungen zu mehr als 125% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Auftraggebers nach der Auswahl des Auftraggebers freigegeben. Der Auftraggeber kann solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren eines Scheck- oder Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und Gegenstände und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Eine etwaige Rücknahme der Waren oder der gelieferten Gegenstände erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag. Weitere als in diesen Bedingungen ausdrücklich zugestandenen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

 

IX Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer versendet auf Verlangen des Käufers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand. X Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. XI sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, berührt dies die Geltung der übrigen Regelungen nicht.